Vorwort
Bevor Sie unseren Rat und unsere Hilfe bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme in Anspruch nehmen, möchten wir Sie kurz über das anwaltliche Gebührenrecht informieren. Dies liegt unserer Meinung nach auch in Ihrem Interesse.
Erfolgshonorare sind unzulässig
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf -anders als in den USA- keine Erfolgshonorare vereinbaren. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist daher unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu bezahlen.
Berechnung des Honorars
Höhere Gebühren dürfen nur im Rahmen einer zuvor getroffenen
Honorarvereinbarung erhoben werden. Normalerweise ist es auch
unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Gesetz
über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vorsieht (§49b der
Bundesrechtsanwaltsordnung).
Sinnvollerweise hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen vorgesehen, z.B. im
Bereich anwaltlicher Inkasso-Dienstleistungen.
Hier sind die vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren Verhandlungssache - darüber
kann vorher geredet werden.
Auch bei beratenden Tätigkeiten (z.B. Vertragsgestaltung, Rechtsberatung für
Unternehmen etc.) können auf Wunsch Honorarvereinbarungen (Zeithonorar,
Pauschalhonorar) abgeschlossen werden.
Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt also bei der Abrechnung seiner
Tätigkeit an das RVG gebunden. Dessen Einzelheiten hier darzustellen, würde aber
den Rahmen sprengen. Zu erwähnen ist, dass sich die zu erhebenden Gebühren vor
allem in Zivil-, Arbeits- und Verwaltungssachen nach dem
Gegenstandswert richten.
Gerne informieren wir Sie aber bereits im ersten Gespräch
über die voraussichtliche Höhe des Honorars und bei Rechtsstreitigkeiten über
das Kostenrisiko, soweit eine Prognose möglich ist.
Erstberatung
Für eine Erstberatung darf der Anwalt nach Ziffer 2102
des Vergütungsverzeichnisses zum RVG höchstens 190,00 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer (also z.Zt. insgesamt 220,40 EUR) berechnen, wenn
der Mandant ein Verbraucher
ist.
Wer zahlt den Anwalt?
In erster Linie natürlich der Mandant, da dieser den
Rechtsanwalt im Rahmen eines sogen. Anwaltsvertrages beauftragt
hat. Häufig kommt aber eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch
Gegner und Dritte in Betracht.
Beispielsweise wird in vielen Fällen das Anwaltshonorar von der
Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch
grundsätzlich, dass zuvor für den konkreten Fall die Deckungszusage der
Rechtsschutzversicherung vorliegt. Bei der Einholung der Deckungszusage sind wir Ihnen gerne behilflich.
In Unfallsachen übernimmt regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadens, sofern das alleinige Verschulden des Gegners
feststeht.
In Forderungsangelegenheiten kann der Anwalt
gegebenenfalls seine Kosten aus der Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des
Verzugsschadens generieren.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die
Kosten (einschließlich der Anwaltshonorare) grundsätzlich vom Verlierer zu
tragen (Ausnahme: Arbeitssachen). Das Anwaltshonorar kann auch Teil geschuldeten
Unterhalts sein.
Staatliche Hilfen
Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt schließlich der
Staat Hilfestellungen:
im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in
Beratungsangelegenheiten die sogenannte Beratungshilfe.
Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die
Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der
Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist.
Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Den
hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der
Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf
Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz
haben.
bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die sogenannte
Prozesskostenhilfe.
Die hierfür erforderlichen Anträge werden von
hier aus beim zuständigen Gericht eingereicht.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die einmal
gewährte Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen
Anwaltes befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner im Falle des
Obsiegens seine eigenen Anwaltskosten von der "armen Partei" erstattet
verlangen kann (Ausnahme: Arbeitsgericht).
Vorschuss
Der Rechtsanwalt ist berechtigt und aufgrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen auch gehalten, sein Honorar als Vorschuss bereits vor dem endgültigen Abschluss seiner Tätigkeit in Rechnung zu stellen und auch einzuziehen. Diese Vorschüsse werden dann nach Beendigung des Mandats in der Schlussabrechnung verrechnet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sie bei uns erst einmal "Geld auf den Tisch legen müssen", bevor wir überhaupt für Sie tätig werden.
Honorarvereinbarung
Dem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich gestattet, mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung zu treffen, in der die Bezahlung abweichend von den Gebührensätzen der BRAGO geregelt wird. Er ist jedoch verpflichtet, die in der BRAGO bestimmten Mindestgebühren nicht zu unterschreiten. Bei sehr arbeits- und zeitintensiven Mandaten kann es sein, dass wir aus wirtschaftlichen Gründen auf einer Honorarabrechnung auf Stundenbasis bestehen müssen.
Kostenerstattung durch den Gegner
Wird von Ihnen ein Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen und der Prozess gewonnen, muss der Gegner grundsätzlich die Kosten Ihres Rechtsanwalts im Rahmen der BRAGO übernehmen. Ausgenommen hiervon sind nur etwa anfallende Reisekosten u. ä. Diese Pflicht zur Kostenerstattung ändert jedoch nichts daran, dass Sie erst einmal die Gebühren Ihres Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten vorstrecken müssen.
Rechtsschutz-Versicherung
Zum Schluss noch ein Wort zum Thema Rechtsschutz-Versicherung. Rechtsschutz-Versicherungen sind manchmal wie ein Regenschirm: Wenn man sie braucht, sind sie nicht da... . Zunehmend grenzen Rechtsschutz-Versicherungen ihre Risiken ein und vereinbaren Selbstbeteiligungen. Einige Risiken sind überhaupt nicht versicherbar, andere müssen extra versichert werden. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Rechtsschutz-Versicherung über deren Eintrittspflicht, bevor Sie den Rechtsanwalt um Rat fragen. Denn auch für eine erste Beratung des Rechtsanwalts fallen bereits Gebühren an.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutz-Versicherung ist übrigens eine eigene Angelegenheit, für die eigene Gebühren anfallen. Diese Gebühren werden von der Rechtsschutz-Versicherung nicht erstattet.